Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 30.01.2020 wurde im Stadtrat auf Antrag der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ein Bericht zu der Plakataktion des Stadtjugendrings gegeben. Im Rahmen des Berichts hat der Ordnungsreferent dargestellt, dass die zweite Welle der Plakate ab Mitte Februar im Rahmen einer Sondernutzung aufgestellt wird, da die Plakatierungsverordnung der Stadt eine Plakatierung durch den Stadtjugendring nicht erlaubt. Der Stadtjugendring müsse dafür die Sondernutzungsgebühr von circa 840 € bezahlen.
Aufgrund des Vortrags im Stadtrat am 30.01.2020 stellt unsere Fraktion folgenden

Antrag:

1. Die Sondernutzungsgebühr für die Plakatkampagne des Stadtjugendrings zur Sensibilisierung  junger Augsburgerinnen und Augsburger zur Kommunalwahl am 15.03.2020 wird erlassen.

2. § 2 der Plakatierungsverordnung wird so geändert,  dass die Stadt Augsburg selber oder andere Akteure, die in Zusammenarbeit mit oder im Auftrag von der Stadt Augsburg die politische Bildung parteineutral unterstützen ebenfalls im Sinne der Plakatierungsverordnung plakatieren dürfen, sodass keine Sondernutzungserlaubnis nötig ist.

Begründung:

Der Stadtjugendring ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Zu ihrem Auftrag gehört die vom Staat bzw. Kommune übertragene Aufgabe u.a.  der politischen Bildung, Jugendliche zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement zu führen u.v.m. (§ 11 Abs. 1 KJHG). Die Information über unser demokratisches System, über Kommunalwahlen und andere Wahlen  ist heute wichtiger denn je. Mit der Beauftragung des SJRs – auch mit der Aufgabe der politischen Bildung –  übernimmt der SJR eine Aufgabe der Stadt. Deshalb sollte dem Stadtjugendring zur Unterstützung dieses Engagements die Sondernutzungsgebühr erlassen werden.
Für die Zukunft soll die Plakatierungsveordnung so geändert werden,  dass Bildungs-, Informations- oder Sensibilisierungskampagnen vor einer Wahl oder Abstimmung sowohl  durch die Stadt (siehe Antrag Bündnis 90/ Die GRÜNEN vom 12.12.2019) als auch durch sonstige parteineutrale Akteure der politischen Bildung wie dem SJR ebenfalls nach den Regeln  der Plakatierungsverordnung möglich sind und keine kostenpflichtige Sondernutzung darstellen.

 

Beteiligte Personen