Status: beantwortet | Referat 1 Kämmerei Antwort vom 29.01.2018

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

bereits seit 2014 gibt es berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer. Aktuell ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, dass diese Frage klären soll. Vieles spricht dafür, dass die bisher zur Berechnung herangezogenen Einheitswerte aus dem Jahr 1964 durch die enormen Preissteigerungen allgemein, aber auch durch regionale Entwicklungen in den letzten 58 Jahren nicht mehr die tatsächlichen Werte abbilden und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist. In Erbfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass eine Wertermittlung anhand der Einheitswerte nicht (mehr) zulässig ist.

Die bisher auf Bundesebene vorgelegten Kompromisslösungen in dieser Frage scheiterten am Widerstand von Bayern und Hamburg im Bundesrat. Es gibt daher zahlreiche Warnungen aus Bund und Ländern, dass eine Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte zu einem zumindest vorübergehenden Totalausfall der Grundsteuer führen könnte, falls das Gericht kurze Fristen für eine Neuregelung setzt, die aufgrund der Komplexität der Neubewertung nicht einhaltbar sind.

Vor diesem Hintergrund stellen wir folgende

Anfrage:

  • Welche Auswirkungen hätte eine Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer auf den städtischen Haushalt im schlimmsten Fall?
  •  Wie schätzt die Finanzverwaltung ein mögliches Urteil des BVerfG ein?
  •  Plant die Finanzverwaltung die aktuelle Entwicklung im nächsten Nachtragshaushalt bereits zu berücksichtigen?

Mit freundlichen Grüßen

Martina Wild                        Stephanie Schuhknecht            Cemal Bozoğlu
Fraktionsvorsitzende      stellv. Fraktionsvorsitzende      stv. Fraktionsvorsitzender

Beteiligte Personen