Status: in Bearbeitung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

nach den jüngsten Baumfällungen am Bahnhofsvorplatz und in der Holbeinstraße hat sich aus Sicht der Grünen Fraktion gezeigt, dass die Stadt neben der Sensibilisierung der Baufirmen auch auf spürbare Sanktionen und mehr Informationspflicht setzen muss. Die aktuelle Fassung der Baumschutzverordnung scheint gerade in diesen Punkten Lücken aufzuweisen und sollte verschärft werden. Unsere Fraktion stellt daher folgenden

Antrag:

Die Baumschutzverordnung der Stadt Augsburg wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Verordnung geschützte Bäume, die im Rahmen einer Baugenehmigung als „zu erhalten“ eingestuft wurden und bei der Bauausführung so stark beschädigt wurden, dass sie gefällt werden müssen, müssen an der exakt gleichen Stelle neu gepflanzt werden. Gleiches gilt für illegal gefällte Bäume. Der Mindeststammumfang des Ersatzbaums wird dabei auf 25cm festgelegt.
  2. Wird eine Baumfällung nach §5 genehmigt, so wird der/die AntragsstellerIn dazu verpflichtet, frühzeitig auf die bevorstehende Fällung in geeigneter Weise am Baum selbst und im Umfeld des Baumes hinzuweisen.
  3. §5 Abs. 3, der für Fällungen geschützter Bäume auf öffentlichen Grünflächen lediglich eine Anzeigepflicht vorsieht, wird ersatzlos gestrichen. Auch auf öffentlichen Grünflächen soll die Genehmigungspflicht für Baumfällungen gelten.
  4. Die Verwaltung prüft, ob bei Feststellung einer Baumbeschädigung bzw. des Nichteinhaltens von Auflagen, das AGNF ermächtigt werden kann, einen Baustopp zu erlassen.

Begründung:

Zu 1.: Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume finden in der Regel erst nach mehreren Monaten statt und die aktuelle Satzung macht keine Vorgaben darüber, wo genau die Ersatzpflanzung zu erfolgen hat. Die jüngsten Vorfälle haben gezeigt, dass Bäume – ob absichtlich oder versehentlich – im Rahmen von Baumaßnahmen so geschädigt wurden, dass sie letztlich gefällt werden mussten. Eine Ersatzpflanzung wird dann zwar angeordnet, aber nicht an der gleichen Stelle. Dies schafft für Bauherren die Möglichkeit, sich eines „störenden“ Baumes durch gezielte Beschädigung und letztlich dessen Fällung zu entledigen. Eine am exakt gleichen Ort angeordnete Ersatzpflanzung würde jeglichen in diese Richtung gehenden Anreiz abstellen und sollte daher in die Verordnung aufgenommen werden. Für die Bürgerschaft, Bauherren und Auftraggeber muss klar sein: wer geschützte Bäume beschädigt oder fällt, muss sie an der gleichen Stelle neu pflanzen. Nur mit dieser Regelung wird für das direkte Umfeld eines solchen Vorfalls die Konsequenz greifbar und sichtbar.

Zu 2.: Baumfällungen werden in der Regel weit vor der eigentlichen Fällung genehmigt. Im Umweltausschuss wird seit über einem Jahr regelmäßig über genehmigte Fällungen berichtet, dennoch hat es sich gezeigt, dass die vor Ort betroffene Bevölkerung diese Information nicht erreicht und deshalb ein Aufschrei entsteht (gerade in den sozialen Medien). Um diesen Aufschrei in der Bevölkerung zu verhindern, sollte dem/der AntragsstellerIn die Auflage erteilt werden, frühzeitig am Baum selbst und im Umfeld des Baumes in geeigneter Weise auf die bevorstehende Fällung aufmerksam zu machen, idealerweise durch Beifügung der Fällgenehmigung.

Zu 3.: Durch den §5 Abs. 3 der aktuellen Verordnung wird das AGNF momentan bei Baumfällungen, die beispielsweise von anderen städtischen Ämtern vorgenommen werden, nur im Rahmen einer Anzeigepflicht informiert. Dies widerspricht grundsätzlich dem Schutzzweck der Satzung und führt darüber hinaus dazu, dass Bürgerinnen und Bürger Baumfällungen in ihrem Umfeld beim AGNF bemängeln, dieses aber mangels Beteiligung fachlich dazu keine Stellungnahme abgeben und nur auf die zuständige städtische Dienststelle verweisen kann. Die Zuständigkeit und der Gesamtüberblick über den Baumbestand und vor allem Änderungen im Baumbestand sollten eindeutig beim AGNF verortet sein. Unterschiedliche Zuständigkeiten für zwei Bäume, die im Zweifel direkt nebeneinander stehen, sind der Bürgerschaft nicht zu vermitteln.

Zu 4.: Die jüngsten Vorfälle, beispielsweise am Bahnhofsvorplatz, haben gezeigt, dass Verstöße gegen die Baugenehmigung bzgl. des Baumschutzes zwar vom AGNF festgestellt werden und ein Einschreiten noch möglich wäre, die Verhängung eines Baustopps aber nur über das zuständige Bauordnungsamt erfolgen kann. Dies braucht Zeit, die in der Regel dazu führt, dass die Beschädigungen weitergehen bzw. bei anderen betroffenen Bäumen wiederholt werden. Es sollte daher geprüft werden, ob auch das AGNF einen einstweiligen Baustopp aussprechen kann, oder zumindest eine interne Regelung gefunden wird, die einen kurzfristigen Baustopp möglich macht.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Wild                                             Christian Moravcik                                Stephanie Schuhknecht
umweltpolitische Sprecherin          Mitglied im Umweltausschuss          stellv. Fraktionsvorsitzende

Cemal Bozoğlu
stellv. Fraktionsvorsitzender

Beteiligte Personen