Die Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN im Augsburger Stadtrat hat in ihrer Sitzung vom 18.04.2020 folgende Geschäftsordnung sowie mit Beschluss vom 16.04.2024 einige Änderungen beschlossen.
Präambel:
Die GRÜNE Fraktion strebt an, Entscheidungen bzw. Konflikte möglichst im Konsent zu treffen bzw. zu bearbeiten.
(1) Für die Bildung einer Fraktion und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die Geschäftsordnung der städtischen Kollegien.
(2) Die GRÜNE Fraktion besteht aus den über den Wahlvorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Augsburg in den Stadtrat gewählten Stadträt*innen sowie ggf. aus weiteren Stadträt*innen, die durch einen mit 3/4 Mehrheit zu fassenden Beschluss in die GRÜNE Fraktion aufgenommen worden sind.
(3) Für die Gründung einer Arbeits- oder Fraktionsgemeinschaft braucht es einen einstimmigen mit 3/4 Mehrheit zu fassenden Beschluss.
(4) Der Ausschluss eines*einer Stadtrats*Stadträtin aus der Fraktion kann nur durch einen einstimmigen mit 3/4 Mehrheit zu fassenden Beschluss aller anderen Mitglieder der Fraktion erfolgen. Entsprechendes gilt für die Auflösung einer Arbeits- oder Fraktionsgemeinschaft.
(1) Die Fraktion berät die politische Arbeit und Vorgehensweise im Stadtrat. Beschlüsse, die mit 5/7 Mehrheit gefasst werden, sollen von allen Mitgliedern für Abstimmungen im Stadtrat als verbindlich betrachtet werden. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung sollen erst nach Anhörung des Parteivorstands beschlossen werden. Dazu ist es ausreichend, wenn 2/7 der Fraktionsmitglieder eine Angelegenheit als grundsätzlich betrachten.
(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien wird von den Mitgliedern der Fraktion bestimmt.
(1) Die Fraktion tagt turnusgemäß, außer in den Sitzungsferien des Stadtrats. Außerordentliche Sitzungen sind auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Fraktion einzuberufen. Der Termin muss allen Fraktionsmitgliedern mindestens drei Tage vorher mitgeteilt werden. Mindestens einmal im halben Jahr soll eine Fraktionsklausur stattfinden.
(2) Die Diskussionsleitung übernimmt ein Mitglied des Fraktionsvorstands. Über den Verlauf, die wesentlichen Inhalte der Diskussion, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll zu führen.
(3) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies aus gesetzlichen Gründen erforderlich ist (Inhalte nicht-öffentlicher Stadtratssitzungen) oder wenn dies durch die Fraktion (mit einfacher Mehrheit) beschlossen wird.
(4) Mitglieder des Stadtvorstands sowie berufsmäßige Stadträt*innen von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN sind eingeladen und sollen regelmäßig an den Fraktionssitzungen teilnehmen. Sie besitzen Antrags- und Rederecht. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind u. a.:
(4) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Bereits gefasste Beschlüsse bedürfen einer 3/4 Mehrheit, um nochmals abgestimmt zu werden (Rückholantrag).
(5) Auf Antrag eines Fraktionsmitglieds muss geheim abgestimmt werden.
(6) Enthaltungen bei Beschlüssen sind zulässig.
(7) In Fällen persönlicher Beteiligung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 GO können Mitglieder der Fraktion an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem Fraktionsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
(1) Wahl und Amtszeit
Die Fraktion wählt, in geheimer Wahl, zu Beginn der Wahlperiode aus der Mitte der Fraktion den Fraktionsvorstand. Dieser besteht aus bis zu zwei Vorsitzenden, sowie bis zu vier zwei Stellvertreter*innen. Dabei soll eine geschlechtliche Quotierung berücksichtigt werden. Die genaue Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretungen legt die Fraktion vor Beginn des Wahlvorgangs per Beschluss fest. Fraktionsmitglieder, die das Amt eines*r (Ober-) Bürgermeisters*in innehaben, sind qua Amt weiteres Mitglied des Fraktionsvorstandes. Bei der Zusammensetzung des Fraktionsvorstandes soll eine geschlechtliche Quotierung berücksichtigt werden. Die Amtszeit des*der Vorsitzenden, sowie von der Stellvertreter*innen beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(2) Zuständigkeiten und Aufgaben der Fraktionsvorsitzenden sind:
(3) Zuständigkeiten und Aufgaben des Fraktionsvorstands sind:
Die Fraktionsmitarbeiter*innen sind die*der Geschäftsführer*in, ggf. deren*dessen Vertreter*in, weitere Angestellte, freie Mitarbeiter*innen, sowie Praktikant*innen.
Die Fraktionsmitarbeiter*innen werden durch die Gesamtfraktion bestellt. Ihr Aufgabenbereich wird per Arbeitsvertrag festgelegt. Den Inhalt und Abschluss des Arbeitsvertrags beschließt die Gesamtfraktion.
(1) Die Arbeit der Fraktion wird finanziert aus den städtischen Zuschüssen für Personalkosten und Sachmittel.
(2) In Absprache mit der Gesamtfraktion erstellt der Fraktionsvorstand jährlich bis März eines Jahres einen Haushaltsplan. Der jährliche Haushaltsplan wird der Fraktion zur Beschlussfassung vorgelegt. Dem geschäftsführenden Stadtvorstand ist der Haushaltsplan auf Anfrage zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Fraktionsvorstand kann über außer- und überplanmäßige Ausgaben bis 750,- € selbstständig entscheiden.
(1) Alle Fraktionsmitglieder sollen in ihren Fachbereichen (Ausschussbesetzung) auf mögliche Themen für die Öffentlichkeitsarbeit achten und diese in der Fraktionssitzung vortragen.
(2) Die Öffentlichkeitsarbeit soll in der Regel in der Fraktionssitzung vorbesprochen werden.
(3) Für die thematischen Fachbereiche werden Tandems aus einer*m Fachsprecher*in und einem Mitglied des Fraktionsvorstands gebildet. Ist aus Zeitgründen eine Vorbesprechung der Öffentlichkeitsarbeit in der Fraktionssitzung nicht möglich, entscheidet dieses Tandem über Veröffentlichungen.
(4) Die Zuständigkeiten im Fraktionsvorstand i.S.v. § 8 Abs. 3 ergeben sich durch mit einfacher Mehrheit der Fraktion zu fassendem Beschluss.
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch einstimmigen Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zu ihrer Änderung eine 5/7-Mehrheit der Fraktion. Eine Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung ist nur zulässig, wenn dies allen Fraktionsmitgliedern mindestens 7 Tage zuvor angekündigt worden ist.
(2) Eine beschlossene Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.
(3) Die Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit nach Ablauf der Wahlperiode des Stadtrats.