Augsburg, den 13.10.2011

Bildung der Fraktion „Neue CSM-Fraktion Augsburg“

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in der Stadtratssitzung am 20.10.2011 wird die Neukonstituierung der CSM-Fraktion auf der Tagesordnung stehen. In Ihrem Schreiben an Frau Stadträtin Claudia Eberle gehen Sie davon aus, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 GeschO für die Anerkennung der Neuen CSM-Fraktion gegeben sind.

In der AZ vom 07.10.2011 war zu lesen, dass es eine Prüfung der Rechtslage gegeben habe und die Regierung von Schwaben das Ergebnis dieser Prüfung teile. Um vor der Stadtratssitzung alle entscheidungsrelevanten Fakten zu kennen, also auch eine klare Darstellung der Rechtslage bittet unsere Fraktion, dass die Stadtverwaltung den Fraktionen schnellstmöglich und rechtzeitig vor der Stadtratssitzung am 20.10.2011 die gutachterliche Stellungnahme des Hauptamtes und der Regierung von Schwaben zur Frage der Rechtmäßigkeit der Neuen CSM-Fraktion zuleitet.

Hilfsweise stellt unsere Fraktion für die nächste Stadtratssitzung den

Dringlichkeitsantrag:

Die Stellungnahmen des Hauptamtes und der Regierung von Schwaben zur Frage der Rechtmäßigkeit der Neuen CSM-Fraktion werden dem Stadtrat vor Beschlussfassung über die Neukonstituierung der Fraktion „Neue CSM“ vorgelegt.

Begründung:

Aus Sicht unserer Fraktion ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Neuen CSM-Fraktion nicht offensichtlich.
Aus § 7 GeschO ergibt sich als Voraussetzung der Fraktionsbildung nur:

  • Die Mitglieder der neuen Fraktion dürfen bei Fraktionsgründung keiner anderen Fraktion angehören. Sie müssen politisch gleich gesinnt sein.

Die formalen Voraussetzung des § 7 Abs. 1 GeschO scheinen danach eingehalten zu sein.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob allein das Einhalten der formalen Voraussetzungen ausreicht um den Vorgang als rechtlich unbedenklich einzustufen.

Zu beachten ist aus unserer Sicht neben den formalen Kriterien auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der auch im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Fraktionsbildung zu sehen ist, wie sie die Rechtsprechung zu Art. 29 GO und  hier insbesondere zum Fraktionswechsel, entwickelt hat.

Beispiel:
Art. 29 GO (Gemeindeordnung), Kommentierung Masson/Samper

Rdnr. 7:
Ein Fraktionswechsel wird von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn damit eine „Abkehr von bisherigen Positionen und Wählerschaften“ und eine „Hinwendung zu der neuen Gruppierung“ verbunden ist.
Es wird deutlich, dass der „geschützte Zweck“ der Vorschriften der GeschO und der GO in erster Linie die Möglichkeit der Zusammenarbeit politisch Gleichgesinnter in einer Gruppierung, in einer Fraktion ist. Insbesondere die Rechtsprechung zum Fraktionswechsel macht deutlich, dass es um einen „Politikwechsel“, um einen inhaltlichen Wechsel gehen muss.

Es ist aus unserer Sicht daher fraglich, ob der vorliegende Fall dem Sinn und Zweck der o.g. Regelungen gerecht wird. Es ist die Frage zu stellen, ob es rechtlich zulässig ist eine neue Fraktion zu bilden um persönliche „Beziehungsprobleme“ ansonsten politisch Gleichgesinnter zu lösen, die noch dazu nach der Trennung die Absicht haben politisch so weiterzuarbeiten wie bisher, sogar eine „Koalitionsbildung“ planen.
Diese Frage muss rechtlich abgeklärt sein, da damit zum einen neue finanzielle Belastungen für die Stadt verbunden sind, zum anderen steht aber auch das Vertrauen in glaubwürdige Politik des Stadtrats auf dem Spiel.

Mit freundlichen Grüßen