Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin 

Augsburg wächst seit Jahren kontinuierlich und ist als Universitäts-, Uniklinik-, UNESCO-, Kultur- und Innovationsstadt ein attraktiver Lebens- und Arbeitsort. Mit dem Bevölkerungswachstum steigt jedoch auch der Druck auf den Wohnungsmarkt. Bereits heute übersteigt die Nachfrage nach Mietwohnungen das Angebot deutlich; die Mieten sind in den vergangenen fünf Jahren um mehr als 20 Prozent gestiegen.
Gleichzeitig nimmt die Zweckentfremdung von Wohnraum durch spekulativen Leerstand, nicht genehmigte gewerbliche Nutzungen  oder touristische Vermietungen zu. Jede dem Wohnungsmarkt entzogene Wohnung verschärft die angespannte Lage und trifft besonders diejenigen, die auf bezahlbaren Wohnraum angewiesen sind – etwa Azubis, Studierende, Familien,  Alleinerziehende sowie Senior*innen.
Um den bestehenden Wohnraum zu sichern und eine sozial ausgewogene Stadtentwicklung zu gewährleisten, braucht die Stadt ein rechtssicheres und wirksames Instrument. Die Zweckentfremdungssatzung ermöglicht es, Wohnraum zu schützen und Fehlentwicklungen entgegenzutreten. Sie entspricht zudem dem wohnungspolitischen Ziel, Spekulation zu begrenzen und den Zugang zu Wohnraum zu verbessern.

Vor diesem Hintergrund stellt die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrats am 11.12.2025:

  1. Die Stadt Augsburg erlässt eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungssatzung) gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 des Zweckentfremdungsgesetzes.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung in Umsetzung des Beschlusses des Jugend-, Sozial- und Wohnungsausschuss vom 28.10.2020 und des heutigen Beschlusses des Stadtrats auszuarbeiten und dem Stadtrat zur Sitzung am 29.1.2026 zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Die Verwaltung legt das zum Nachweis des Vorliegens einer Wohnraummangellage eingeholte Gutachten des Pestel Instituts “Pestel-Wohnmonitor 2024 Stadt Augsburg” aus dem Februar 2025 umgehend vor und veröffentlicht es in geeigneter Weise auf der Homepage der Stadt Augsburg.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Sitzung des Stadtrats am 29.1.2026 ein Konzept vorzulegen, das die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung sowie die für den Erlass und sachgerechten Vollzug der Satzung erforderlichen Kosten (insbesondere Sach- und Personalkosten) darlegt. Hierbei sind die Möglichkeiten, die sich den Gemeinden aus der Verordnung (EU) 2024/1028 “über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften” und der darauf basierenden geplanten Änderungen des Zweckentfremdungsgesetzes, insbesondere der Einfügung eines neuen Art. 2 a (Registrierungsverfahren für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen; Registrierungspflicht”), besonders zu berücksichtigen. 

 

Begründung

Die Einführung einer Zweckentfremdungssatzung ist ein zentraler Baustein einer vorausschauenden, sozial verträglichen Wohnungspolitik. Sie erlaubt es der Stadt, Leerstand, Umwandlungen und gewerbliche Nutzungen systematisch zu erfassen, zu prüfen und – wo nötig – zu untersagen oder zu sanktionieren.

Angesichts dieser Motivlage hatte der Jugend-, Sozial- und Wohnungsausschuss bereits am 28.10.2020 beschlossen, eine Zweckentfremdungssatzung zu erlassen und der Verwaltung den Auftrag erteilt, den zuständigen Gremien den Entwurf einer Satzung vorzulegen.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der einen besonderen Nachweis der Wohnraummangellage in der satzungsgebenden Gemeinde fordert, hat die Verwaltung in Umsetzung des Beschlusses des Jugend-, Sozial- und Wohnungsausschusses vom 14.11.2023 ein Gutachten zur Wohnungsmarktanalyse zur Wohnraummangellage eingeholt. Dieses Gutachten liegt in Gestalt des vom Pestel Institut im Februar 2025 vorgelegten “Pestel-Wohnmonitors 2024 Stadt Augsburg” nunmehr vor. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Stadt Augsburg mit rund 6.300 fehlenden Wohnungen eine deutliche Wohnraummangellage aufweist und dass zu dessen Behebung ein Verbot jeder Zweckentfremdung von Wohnraum (Airbnb, Büro, Gewerbe) eine Maßnahme zur Erhaltung des bestehenden Wohnraums und zur Aktivierung bisher nicht genutzten Wohnraums darstellt. 

Nachdem die Anforderungen an den Nachweis einer Wohnraummangellage erfüllt sind, steht der Umsetzung des Beschlusses des Jugend-, Sozial- und Wohnungsausschusses vom 28.10.2020 nichts mehr im Wege. Da die Verwaltung dennoch seit Vorliegen des Pestel-Wohnmonitors noch keine Satzung vorgelegt hat, ist dies nun umgehend nachzuholen. Mit dem hier gestellten Antrag beschließt der Stadtrat den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung und gibt es der Verwaltung zur Vermeidung weiterer Verzögerungen verbindlich vor, bis zur nächsten Sitzung des Stadtrats am 29.1.2026 eine Satzung zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Kontext ist das Gutachten des Pestel Instituts vorab in geeigneter Weise zu publizieren und es ist ein Konzept zu erarbeiten, mit dem der sachgerechte Vollzug der Satzung sichergestellt werden kann. Dabei sind die Möglichkeiten, die sich den Gemeinden aus der Verordnung (EU) 2024/1028 “über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften” und der darauf basierenden geplanten Änderungen des Zweckentfremdungsgesetzes, insbesondere der Einfügung eines neuen Art. 2 a (Registrierungsverfahren für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen; Registrierungspflicht”), besonders zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass jeder Wohnraum, der erhalten, aktiviert oder zurückgeführt werden kann, die Versorgungslage in Augsburg unmittelbar verbessert und zusätzlichen Flächenverbrauch vermeidet. Damit leistet die Satzung nicht nur einen sozialen, sondern auch einen ökologischen Beitrag. Die Einführung der Zweckentfremdungssatzung ist daher erforderlich und geboten.

Beteiligte Personen