Status: in Bearbeitung

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

E-Kioske und digitale Kleinstsupermärkte erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Diese ermöglichen es der Bevölkerung, sich auch in den Abend- und Nachtstunden mit Gütern des täglichen Bedarfs zu versorgen. Da der Betrieb automatisiert erfolgt, ist zudem kein Einsatz von Verkaufspersonal erforderlich.

Der Berichterstattung der Tagespresse ist zu entnehmen, dass die städtische Ordnungsbehörde den Betrieb von E-Kiosken und digitalen Kleinstsupermärkten nach 20 Uhr als rechtswidrig erachtet und unter Androhung von Bußgeldern deren Schließung angeordnet hat.

Vor diesem Hintergrund stellen die Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen folgende Anfrage:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anordnung zur Schließung der E-Kioske / digitalen Kleinstsupermärkte in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr?
  2. Wie verhält sich die Anordnung zur Schließung zu den Vollzugshinweisen zum „Gesetz über den Ladenschluß“ (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. August 2021), welches digitale Kleinstsupermärkte ausdrücklich nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes bewertet und den Betrieb zwischen Montag 0 Uhr und Samstag 24 Uhr an Orten, an denen Gewerbebetriebe baurechtlich unterhalten werden dürfen, als zulässig erachtet? 
  3. Welchen Spielraum hat die Stadt bei der Einschätzung der in diesen Vollzugshinweisen aufgestellten Kriterien zur Einstufung als digitaler Kleinstsupermarkt?
  4. CSU und Freie Wähler haben in ihrem Koalitionsabkommen „Freiheit und Stabilität. Für ein modernes, weltoffenes und heimatverbundenes Bayern“ (https://www.bayern.de/staatsregierung/koalitionsvertrag-2023-2028/) den durchgehenden Betrieb von digitalen Kleinstsupermärken vereinbart. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage steht unmittelbar bevor (vgl. https://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/bewegung-in-debatte-ueber-ladenschluss-in-bayern.html#topPosition). Was spricht aus Sicht der Verwaltung vor diesem Hintergrund dagegen, den Vollzug einstweilen auszusetzen, so wie es bei der Neuregelung der Schaufenstermonitoren und Werbeanlagen erfolgreich praktiziert worden ist?

Begründung:

In Großstädten wie Augsburg besteht eine Nachfrage, sich auch nach 20 Uhr mit Lebensmitteln zu versorgen. E-Kioske und digitale Kleinstsupermärkte gewährleisten dies. Infolge der automatisierten Abwicklung erfolgt dies ohne Einsatz von Verkaufspersonal, die Frage nach Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz stellt sich somit nicht. Mit Blick auf die ohnehin anstehende gesetzliche Neuregelung dieses Sachverhalts auf Landesebene und die bereits jetzt gültigen Vollzugshinweise des Staatsministeriums wäre es äußerst wünschenswert, den Weiterbetrieb zu gewährleisten, um es den Betreiberinnen und Betreibern zu ermöglichen, ihre innovativen Geschäftsmodelle, die auf regen Zuspruch der Bevölkerung treffen, fortzuführen.

 

Beteiligte Personen