Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die Bedeutung städtischen Grüns für die Biodiversität, die Klimaresilienz und damit für unsere Gesundheit und Lebensqualität steht außer Frage. Grünflächen müssen im Sinne der dreifachen Innenentwicklung ausreichend und in hoher Qualität vorhanden sein. Die fortschreitende Bodenversiegelung ist vor diesem Hintergrund höchst problematisch. Auch private Hausbesitzer*innen sollten ihren Beitrag leisten und verantwortungsvoll mit den Freiflächen umgehen, über die sie verfügen.

Deshalb stellen die Stadtratsfraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Bürgerliche Mitte sowie die Stadtratsmitglieder Roland Wegner und Christian Pettinger den folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrats am 29.01.2026:

Der Stadtrat beschließt die anhängende Satzung über das Verbot von Bodenversiegelung und nicht begrünten Steingärten zum Schutz privaten Grüns in Augsburg.

Begründung:

Die Stadt Augsburg war im Begriff, eine Freiflächengestaltungssatzung zu erarbeiten, um einen verantwortungsvollen Umgang mit privatem Grün zu regeln. Auf Initiative der Bayerischen Staatsregierung hat der bayerische Gesetzgeber die Anforderungen an kommunale Freiflächengestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO jedoch zwischenzeitlich verändert. Freiflächengestaltungssatzungen wurden damit im Wesentlichen abgeschafft. Den Kommunen wurde damit ein wichtiges kommunales Steuerungsinstrument aus der Hand genommen, um für mehr Biodiversität und Klimaresilienz sorgen zu können.

Seit dem 1. Oktober 2025 kann über Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO neu daher nur noch „das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert“ geregelt werden. Um das private Grün in Augsburg in diesem gesetzlichen Rahmen möglichst umfassend schützen zu können, beschließt der Stadtrat die beigefügte Satzung über das Verbot von Bodenversiegelung und nicht begrünten Steingärten.

Der Erlass der Satzung ist im Sinne der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (WVO), die am 18. August 2024 in Kraft getreten ist. Sie definiert verpflichtende Ziele und Maßnahmen zur Stärkung des Natur-, Biodiversitäts- und Klimaschutzes. Aus Sicht des Bayerischen Städtetags könnte mit einer praxisgerechten Umsetzung dieser Verordnung die zunehmende Versiegelung und Verschotterung von Freiflächen in den Städten vermieden und eine Umkehr zu mehr Grün in den Städten erreicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Satzung der Stadt Augsburg über das Verbot von Bodenversiegelung und nicht begrünten Steingärten (Versiegelungsverbotssatzung – VVBS)

vom xx.xx.xxxx

Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588 ff.), zuletzt geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605 ff. und 619 ff.) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619), erlässt die Stadt Augsburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§1 Geltungsbereich

§2 Ziel der Satzung

§3 Begriffsbestimmungen

§4 Verbot von Bodenversiegelung und nicht begrünter Steingärten

§5 Ordnungswidrigkeiten

§6 Inkrafttreten

 

§1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Augsburg.

(2) Festsetzungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen haben Vorrang, wenn sie von den Regelungen dieser Satzung abweichen.

§2

Ziel der Satzung

Zweck dieser Satzung ist die Sicherstellung einer qualitätsvollen Nutzung der nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Bereiche bebauter Grundstücke (Freiflächen).

§3

Begriffsbestimmungen

(1) Schottergärten sind Freiflächen, die überwiegend mit Steinen oder Kies bedeckt sind und keine oder nur eine geringe Begrünung aufweisen. Hiervon abzugrenzen sind klassische, artenreiche Steingärten, bei denen die Vegetation prägend ist.

(2) Eintönige Flächennutzungen großflächige Gestaltungen, die insbesondere als Schottergärten, Steinplatten- oder Kunstrasenflächen ausgeführt werden und infolge ihrer Gestaltung eine hohe thermische oder hydrologische Last sowie einen unterdurchschnittlichen ökologischen oder wohnklimatischen Wert aufweisen.

(3) Eine hohe thermische Last liegt vor, wenn Flächen aufgrund dunkler, mineralischer oder versiegelter Oberflächen verstärkt Sonneneinstrahlung absorbieren und Wärme abstrahlen und mangels Begrünung kühlende Effekte ausbleiben, was insgesamt die Entstehung lokaler Hitzeinseln begünstigt.

(4) Eine hohe hydrologische Last ist gegeben, wenn aufgrund versiegelter Oberflächen oder durch wasserundurchlässige, gegen Unkrautbewuchs eingesetzte Wurzelschutzfolien das Niederschlagswasser nicht versickern oder zurückgehalten werden kann, sondern verstärkt oberflächlich abfließt oder sich aufstaut, insbesondere bei Starkregenereignissen.

(5) Der ökologische Wert beschreibt den objektiven Beitrag zur Biodiversität, zum Wasserhaushalt und zum Mikroklima.

(6) Der wohnklimatische Wert beschreibt die mikroklimatischen Verhältnisse eines Standorts unter Berücksichtigung der Belange des Gesundheitsschutzes.

§4

Verbot von Bodenversiegelung und nicht begrünter Steingärten

(1) Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke ist untersagt, soweit deren zulässige Zweckbestimmung nicht zwingend eine Versiegelung erfordert.

(2) Eine Versiegelung im Sinne dieser Satzung liegt auch dann vor, wenn nur geringfügig oder nicht bepflanzte Grundstücksflächen wie etwa Schottergärten sowie ähnlich eintönige Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischem oder wohnklimatischem Wert hergestellt werden.

(3) Im Einzelfall kann von den Erfordernissen dieser Satzung eine Befreiung erteilt werden.

§5

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Freifläche unzulässig versiegelt, etwa durch die Anlage eines nicht begrünten Steingartens. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

§6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Beteiligte Personen