Der aktuelle Mietspiegel für 2021 wird bald auf augsburg.de/mietspiegel veröffentlicht. Er dient einerseits dazu, dass keine explosionsartigen Mieterhöhungen erfolgen und andererseits dient er als Bezugsmaßstab für die Mietobergrenze.

Diese setzt den Maximalbetrag fest, den Arbeitssuchende und Empfänger*innen von Sozialhilfe für ihre Mietwohnung bekommen.

Weitere Infos zur Mietobergrenze finden Sie hier in unserem Themencheck:

Für wen werden Mietkosten in welchem Umfang übernommen? 

Die Stadt Augsburg trägt nach den Sozialgesetzen die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und für Empfänger*innen von Sozialhilfe, soweit diese angemessen sind. Dabei spielt die Lage auf dem städtischen Wohnungsmarkt ebenso wie die Anzahl der Familienmitglieder, der Standard und die Größe der Wohnung eine wichtige Rolle. Die Höhe der angemessenen Miete kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Grundlage der Daten für den qualifizierten Mietspiegel ermittelt werden.

Wie wurde der aktuelle qualifizierte Mietspiegel für Augsburg erstellt? 

Der qualifizierte Mietspiegel für Augsburg ist aktuell in 2021 durch den Lehrstuhl für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München nach dem Regressionsmodell durch Erhebung empirischer Daten erstellt worden. Der Mietspiegel wird aus dem Durchschnitt der in Augsburg üblichen Mieten gebildet, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und groß- und kleinräumiger Wohnlage in den letzten sechs Jahren gezahlt worden sind. Dabei spielen auch für den Klimaschutz wichtige Aspekte der energetischen Ausstattung eine Rolle, wie z.B. die Energieversorgung durch Fernwärme.

Wie werden die angemessenen Mietkosten grundsätzlich ermittelt? 

Bei der Ermittlung der für Grundsicherungs- und Sozialhilfeempfänger*innen geltenden angemessenen Mietkosten wird auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts diejenige Miethöhe als Bemessungsgrenze herangezogen, die bei vergleichbarer Größe, Lage und Beschaffenheit von 25 Prozent der Wohnungen in Augsburg unterschritten wird. Das bedeutet, dass jede vierte Wohnung in Augsburg günstiger vermietet ist als die auf diese Weise als angemessene Kosten der Unterkunft festgelegte Mietobergrenze.

Wie wird die Höhe der angemessenen Mietkosten ermittelt? 

Durch die beschriebene Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft gilt für Grundsicherungs- und Sozialhilfeempfänger*innen künftig, dass z.B. eine Familie mit vier Personen eine Wohnung mit einer maximalen Größe von 90 m² mit einer Bruttokaltmiete von 793,- Euro beziehen darf. Damit bleibt die neu ermittelte Mietobergrenze unter der bisherigen um ca. 10 % zurück, was darauf zurückzuführen ist, dass die bisherigen Bemessungswerte nur vorläufig auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes ermittelt worden waren, die nunmehr aufgrund der sozialrechtlichen Vorgaben durch die Werte des qualifizierten Mietspiegels ersetzt werden müssen. Zur Vermeidung von Härten können aber alle bisherigen Leistungsempfänger*innen in ihren Wohnungen auch bei höheren Mietkosten verbleiben, solange sie hilfeberechtigt sind.

Was sind die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche? 

Für diejenigen Personen und Familien, die auf Grundsicherung und Sozialhilfe angewiesen sind und die erstmals oder neu eine Wohnung benötigen, wird es in Zukunft nicht einfacher werden, preisgünstigen Wohnraum zu finden. Sie konkurrieren etwa mit Beschäftigten im Niedriglohnsektor um den knappen preisgünstigen Wohnraum. Es muss daher unser Ziel sein, vermehrt günstigen Wohnraum durch sozialgerechte Baupolitik zu schaffen und weiter darauf hinzuwirken, dass die im Verwaltungsvollzug bestehenden Spielräume bei der Übernahme von Mietkosten für Leistungsempfänger*innen zur Vermeidung von Härten in jedem Einzelfall genau geprüft und zugunsten der Betroffenen genutzt werden.

Beteiligte Personen