Status: in Bearbeitung
Antrag: Hundesteuerbefreiung für Assistenzhunde
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
Assistenzhunde können Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer erlernten Assistenzleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern und behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Bisher sind jedoch nur Blindenführhunde von der kommunalen Hundesteuer befreit. Diese Ungleichbehandlung gilt es nun zu beseitigen. Das Bundesteilhabegesetz öffnet die Möglichkeit Assistenzhunde Blindenhunde in dieser Frage gleichzustellen.
Daher beantragen CSU und Bündnis90/Die Grünen
Begründung:
In der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde das Teilhabestärkungsgesetz intensiv begleitet, beraten und schließlich mit Beschluss des Bundesrates am 28.5.2021 eingeführt. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass sogenannte Assistenzhunde – dies sind Hunde, die ihrer Bezugsperson mit Behinderung individuell im Alltag helfen und sie bei bestimmten Alltagshandlungen unterstützen – den Blindenführhunden gleichgestellt sind. Daher macht es Sinn, sie ebenfalls wie die Blindenhunde von der Besteuerung durch die kommunalen Hundesteuersatzungen auszunehmen. Die Gewährung einer Ausnahme von der Besteuerung ist an Bedingungen geknüpft, sodass eine solche Ausnahme nicht leichtfertig erteilt werden kann. Als Grundlage zur Befreiung dient § 12e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Der Assistenzhund wird dabei folgendermaßen definiert:
„Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.“ Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund
a) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder
b) sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Umsetzung auf kommunaler Ebene kommt den bundesgesetzlichen Regelungen entgegen.
Mit freundlichen Grüßen