Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die 2020 verabschiedete Geschäftsordnung des Stadtrats ist ein starkes Fundament für eine transparente, effiziente und demokratische Arbeit unserer kommunalen Gremien. Sie hat sich bewährt, sorgt für verlässliche Abläufe und stellt sicher, dass der Stadtrat in seiner ganzen Breite beteiligt wird – über Mehrheitsverhältnisse hinaus.
Trotzdem ist es wichtig und liegt in unserer gemeinsamen Verantwortung, bestehende Regelungen zu gegebener Zeit kritisch zu überprüfen und konsequent an die aktuellen politischen und gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen. Die demokratiesichernden Eckpfeiler dürfen dabei allerdings nicht geschliffen werden! Wir müssen gemeinsam daran arbeiten, dass unsere Geschäftsordnung weiterhin eine stabile Grundlage für die Demokratie vor Ort und die demokratische Arbeit im Stadtrat bildet.
Vor diesem Hintergrund stellt die Stadtratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Antrag:
Begründung:
Zu 1.: Die rechtlich bindende Bayerische Gemeindeordnung regelt den Zusammenschluss von Stadtratsmitgliedern zu Fraktionen. Grundsätzlich können Stadträt*innen, die derselben Partei oder Wählergruppe angehören, eine Fraktion bilden. Dies ist der Regelfall.
Darüber hinaus sind weitere Formen der Zusammenarbeit möglich – etwa für Gruppierungen geringer Größe oder Einzelstadträt*innen als Ausschussgemeinschaften, wobei die Mitgliedschaft in der Partei, der Wählergruppe etc. davon unberührt bleibt. Auch Arbeitsgemeinschaften oder Fraktionsgemeinschaften sind möglich. Darunter sind demnach Formen der Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Gruppierungen bzw. Einzelstadträt*innen unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Eigenständigkeit gemeint.
Abweichend vom Regelfall können sich auch Stadtratsmitglieder, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge gewählt wurden, zu einer Fraktion zusammenschließen oder einzelne Stadtratsmitglieder einer anderen Fraktion beitreten. Entscheidend für einen Vollzusammenschluss mit entsprechenden Auswirkung u.a. auf die Ausschussbesetzung ist, dass auf kommunaler Ebene gemeinsame Grundanschauungen und Ziele zur Erfüllung der ihnen obliegenden kommunalen Aufgaben vorliegen. Auch formale Voraussetzungen (z.B. gemeinsamer Name, schriftlich vorliegendes Sachprogramm, organisatorische Festlegungen in einer Fraktionsvereinbarung, aus denen sich ergibt, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit handelt) müssen erfüllt sein. Als neu gebildete Fraktion in Augsburg soll gemäß der oben erläuterten rechtlichen Bestimmungen nur auftreten können, wer auch inhaltlich an einem Strang zieht, eine gemeinsame Programmatik entwickelt und die formalen Voraussetzungen (s.o.) erfüllt. Dies war in dieser Stadtratsperiode bei der Fraktion “Bürgerliche Mitte” und „SPD/DIE LINKE – die soziale fraktion“ der Fall.
Entsprechend sieht die Geschäftsordnung der Stadt Augsburg in §7 (1) vor, dass „politisch gleichgesinnte Mitglieder des Stadtrates … sich für die jeweilige Wahlzeit zu Fraktionen zusammenschließen [können], soweit sie nicht schon einer anderen Fraktion angehören.” Diese Regelung gewährleistet, dass nur bei inhaltlicher Nähe eine Fusion mehrerer Fraktionen zu einer größeren Fraktion vollzogen werden kann und verhindert, dass sich Stadtratsmitglieder ohne politische Gemeinsamkeiten allein aus „technischen Gründen“ zusammenschließen, etwa um sich z.B. bei der Zusammensetzung von Ausschüssen Vorteile wie zusätzliche Sitze zu verschaffen oder Vorteile im Hinblick auf Personal und Finanzausstattung zu erlangen.
Wir halten an dieser Regelung in der Augsburger Geschäftsordnung fest – gerade auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. VGH Bayern, 02.06.1999 – 4 ZB 99.1172).
Zu 2.: Die derzeitige Größe der Ausschüsse hat sich bewährt. Sie wurde im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Stadtrats am 04.05 2020 (BSV/20/04339) eingeführt, damit gerade auch kleinere Gruppierungen und Einzelstadträt*innen stärker repräsentiert sind: ”Die Regelausschussgröße beträgt 13 Mitglieder”. Insofern macht sie die Arbeit des Stadtrats demokratischer. Im Sinne der Äußerungen des neuen Oberbürgermeisters zu “mehr Demokratie im Stadtrat” darf daher keinesfalls die Ausschussgröße reduziert und damit die demokratische Repräsentanz gewählter Fraktionen eingeschränkt werden.
Zu 3.: Nach den Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt Augsburg 2020 kann der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin bei offiziellen Anlässen von Stellvertreter*innen aus der Mitte der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder vertreten werden. Diesbezüglich sieht die aktuelle Geschäftsordnung folgendes vor:
“Die weiteren Bürgermeister/innen vertreten den / die Oberbürgermeister/in im Fall seiner / ihrer Verhinderung in ihrer Reihenfolge (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Der Stadtrat kann für den Fall der Verhinderung der weiteren Bürgermeister/innen weitere Stellvertreter/innen aus der Mitte der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, die Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, bestellen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO). Sofern keine weiteren Stellvertreter i. S. v. Satz 2 bestellt sind, obliegt die Stellvertretung dem an Lebensjahren ältesten dienstbereiten ehrenamtlichen Stadtratsmitglied. Der / die Stellvertreter/in tritt in alle Rechte und Pflichten des / der Oberbürgermeisters/in ein.”
Als weitere Stellvertreter*innen wurden 2020 folgende Stadtratsmitglieder der Reihe nach bestimmt: 1. Leo Dietz, 2. Verena von Mutius-Bartholy, 3. Dr. Florian Freund, 4. Ruth Hintersberger und 5. Peter Rauscher.
Der Oberbürgermeister soll von dieser Möglichkeit weiterhin Gebrauch machen und seine Stellvertreter*innen nach Größe der gewählten echten Fraktionen und Position innerhalb der Fraktionen bestimmen. Die Einrichtung zusätzlicher Beauftragtenstellen zur Wahrnehmung der OB-Vertretung als alternatives Modell lehnen wir dagegen ab, da es nicht nur zusätzliche Kosten verursachen, sondern die Einbindung des Stadtrats in seiner Breite in die Repräsentationsaufgaben des OB verhindern würde.