Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Berufung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder ist an enge rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, deren Beachtung mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Legitimation demokratischer Entscheidungen äußerst wichtig ist.
Vor diesem Hintergrund stellt die Stadtratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgenden Antrag:
Die Wahl der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder für die Leitung der Referate 2, 4, 5 und 7 gemäß der Referatsgeschäftsverteilung erfolgt erst nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung.
Begründung:
Die Besetzung der Referatsleitungen in den großen Städten bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Demokratieprinzip, welches für die freie Besetzung durch Mehrheitswahl spricht, und dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern entsprechend Eignung, Befähigung und Leistung, welches die Wahlfreiheit einer Stadtratsmehrheit einschränkt. In letzter Zeit neigen die Aufsichtsbehörden unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 KWBG dazu, eine öffentliche Ausschreibung als notwendige Voraussetzung für eine Berufung berufsmäßiger Stadtratsmitglieder zu betrachten, in denen nicht Amtsinhaber*innen für eine weitere Amtszeit berufen werden sollen und der Referatszuschnitt im Wesentlichen unverändert bleibt.
Dies wurde von der Regierung von Oberbayern bei einem Besetzungsverfahren der Landeshauptstadt München im Jahr 2021 erstmals festgehalten. Aus diesen Gründen wurde auch nach Rücksprache mit der Regierung von Schwaben bei der Besetzung des Referats für Stadtentwicklung, Planen und Bauen im Jahr 2022 der Weg einer öffentlichen Ausschreibung gewählt. In der Folge sollte auch in den oben genannten Fällen eine Ausschreibung erfolgen – auch, um die Stadt Augsburg vor einer etwaigen Niederlage vor Gericht zu bewahren und um eine Beschädigung von Personen, die sich in den genannten Funktionen für die Stadt Augsburg engagieren wollen, zu vermeiden.