GRÜNE und CSU im Augsburger Stadtrat stellen einen Antrag zur Anpassungen der Friedhofssatzung, um Bestattungen nach islamischer Tradition ohne Sarg zu ermöglichen. Bisher galt eine Sargpflicht, sodass muslimische Verstorbene entgegen ihrer Tradition in einem Holzsarg bestattet werden mussten. Nachdem der Freistaat Bayern am 1. April 2021 seine Bestattungsverordnung dahingehend geändert hatte, dass nun auch Beerdigungen im Tuch, also ohne Sarg möglich sind, beantragen CSU und GRÜNE dies umgehend auch für Augsburg umzusetzen.

Peter Rauscher, Fraktionsvorsitzender der GRÜNEN: “Wir GRÜNE setzen uns schon lange dafür ein, dass Bestattungen auch ohne Sarg, im Leichentuch möglich sein sollten. Für einen großen Teil unserer vielfältigen Stadtbevölkerung, gerade für Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens, ist dies sehr emotional und wichtig. Mit der Satzungsänderung können muslimische Verstorbene von ihren Hinterbliebenen auf den städtischen Friedhöfen in Augsburg traditionell bestattet werden und müssen nicht wie bisher ins Ausland oder in andere Bundesländer gebracht werden. Jeder Mensch hat das Recht auf eine letzte Ruhe in Würde und soll selbst entscheiden dürfen, wie und wo er beerdigt wird.”

Leo Dietz, CSU-Fraktionsvorsitzender: “Der Freistaat hat den Weg dafür bereitet, dass die Kommunen nun die Möglichkeit haben, Erdbestattungen ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zuzulassen. Deshalb wollen wir die Friedhofssatzung in Augsburg zeitnah ändern. Es gilt zu regeln, dass die in ein Tuch gehüllte verstorbene Person in einem Sarg o.Ä. zur Grabstätte getragen wird, die Bestattung kann dann ohne Sarg stattfinden. Die Ermöglichung muslimischer Bestattungen trägt der gesellschaftlichen Realität in unserer Stadt und dem Umstand Rechnung, dass viele hier lebende Muslime auch ihre letzte Ruhe in unserer Stadt finden.”

Nach der neuen Regelung wird es möglich sein, dass der oder die Verstorbene in ein Tuch gehüllt aus dem Sarg gehoben und in das Grab gelegt wird. Auf dem Weg zum Grab sollen das Tuch sowie der Sarg bzw. das sarg-ähnliche Behältnis jederzeit vollständigen Blickschutz für die verstorbene Person sowie für Dritte gewährleisten.

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Beteiligte Personen