Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

die Stadt Augsburg will Arbeitsgelegenheiten für leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG bereitstellen und die dafür erforderlichen administrativen und tatsächlichen Schritte ergreifen. Sie beruft sich dabei auf die aus ihrer Sicht verbindlichen rechtlichen und weisungsbezogenen Vorgaben des § 5 AsylbLG und des Bayerischen Innenministeriums, zudem auf die Aussage der Philosophin Hannah Arendt, nach der „der wahre Wert der Arbeit in ihrer Fähigkeit liege, Menschen zu verbinden und eine gemeinsame Welt zu schaffen“. Arbeitsgelegenheiten seien daher nach Einschätzung der Beschlussvorlage die Vorstufe einer gelingenden Integration nicht nur in den Arbeitsmarkt, sondern auch in die Gesellschaft.

Der BSV/24/11529 liegt der grundsätzlich richtige Ansatz zugrunde, geflüchtete Menschen so schnell wie möglich in Arbeit zu bringen, um ihnen eigenständiges Leben und die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen. Allerdings lässt sie damit unberücksichtigt, dass Geflüchtete in verschiedenen Konstellationen, z.B. während des Asylverfahrens oder vielfach in dem Rechtsstatus der Duldung, nicht berechtigt sind, überhaupt eine reguläre Arbeit aufzunehmen. Für diese Personengruppe korrespondiert das Verbot, eine reguläre Arbeit aufzunehmen, damit mit der für sie aus der Anwendung des § 5 AsylbLG entstehenden Verpflichtung, ihnen von der Stadt Augsburg angebotene Arbeitsgelegenheiten mit einer Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro/Stunde anzunehmen, anderenfalls sie Leistungskürzungen hinnehmen muss.

Für die Stadt Augsburg resultiert daraus die Aufgabe, in angemessener Weise nach geeigneten Arbeitsgelegenheiten Ausschau zu halten und diejenigen Stellen in der Stadtverwaltung, die solche Gelegenheiten anbieten können, ebenso wie gemeinnützige Träger darin zu unterstützen, die Geflüchteten kultursensibel zu betreuen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass persönliche Fähigkeiten der Betroffenen bei der Zuordnung von Arbeitsgelegenheiten prioritär berücksichtigt und ihnen Perspektiven für ihre Weiterqualifizierung aufgezeigt werden, und dass das gesamte Konzept soweit gesetzlich möglich dem Primat der Freiwilligkeit unterliegt.

Vor diesem Hintergrund stellt die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen folgenden Änderungsantrag zu der BSV/24/11529 – Einführung von Arbeitsgelegenheiten für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):

  1.     Die Verwaltung wird beauftragt, Arbeitsgelegenheiten für leistungsberechtigte Personen nach dem AsylbLG bereitzustellen, deren Bereitstellung durch Akteure außerhalb der Verwaltung voranzutreiben und gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen zu administrieren. Dabei ist insbesondere zu gewährleisten, dass persönliche Fähigkeiten der Leistungsberechtigten bei der Zuordnung der Arbeitsgelegenheiten berücksichtigt werden und die Tätigkeit möglichst zu einer weiteren Qualifizierung führen kann, und weiterhin, dass Tätigkeiten grundsätzlich nur in freiwilliger Weise zugewiesen werden.
  2.   unverändert
  3.     Die Verwaltung prüft, in welcher Weise und mit welchem Mitteleinsatz sie die Akteure außerhalb der Verwaltung für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten unterstützen kann und berichtet hierzu.

Begründung:

Wie einleitend dargelegt, erfordert die besondere rechtliche Situation von Geflüchteten, die aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status einem Verbot der regulären Arbeitsaufnahme bei gleichzeitiger Arbeitspflicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu einer Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro/Stunde unterliegen, eine besonders sensible Herangehensweise. Die Stadt Augsburg ist daher gehalten, einen „Augsburger Weg“ bei der Einführung von Arbeitsgelegenheiten zu gehen, der auf Freiwilligkeit und die Berücksichtigung, Förderung und den Ausbau vorhandener Qualifikationen der Leistungsberechtigten bei der Zuordnung und Begleitung von Arbeitsgelegenheiten setzt. Diese Voraussetzungen sind im Tenor des Beschlusses abzubilden. Darüber hinaus sind gemeinnützige Träger, die geeignete und qualifizierte Arbeitsgelegenheiten anbieten, in besonderem Maße zu unterstützen. Auch dieser Aspekt ist in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen.

Beteiligte Personen